Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII stehen u.a. Personen unter gesetzlichem UV-Schutz, welche an der Nachwuchsförderung dienenden satzungsmäßigen Veranstaltungen von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen teilnehmen.

Schon aus dem gesetzlichen Wortlaut „Veranstaltungen“ wird deutlich, dass hiermit nicht Tätigkeiten gemeint sind, die die Angehörigen von Kinder- und Jugendfeuerwehren in Form einer wie auch immer gearteten Aufgabenstellung durch die Feuerwehr im häuslichen Bereich und/oder unter der Verantwortung der Eltern ausführen.

Wie sich schon aus unserem Merkblatt zur Jugendfeuerwehr ergibt, muss eine offizielle Veranstaltung der Jugendfeuerwehr im Rahmen des angesetzten/angeordneten feuerwehrspezifischen Ausbildungs- und Übungsdienstes (Dienstplan) und unter deren Aufsicht vorliegen.

Es muss an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass im Falle der Anordnung bestimmter Tätigkeiten durch den/die Jugendwehrleiter*in – ohne für eine entsprechende Aufsicht zu sorgen – gerade im Falle des Vorliegens des gesetzlichen UV-Schutzes immer ein entsprechender Regress am Feuerwehrverantwortlichen durch die Unfallkasse Sachsen im Hinblick auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit (§ 110 SGB VII) zu prüfen wäre.