Da vermehrt Fragen hinsichtlich der Beantragung der Pauschale für die Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehren aufkamen, hier eine Erklärung dazu:
Für die Beantragung gelten die im § 18a Satz 2,3 SächsBRKG festgelegten Altersgrenzen.
Im Antrag sind vier Angaben zu tätigen:
- A Mitglieder der Kinderfeuerwehr der Gemeinde (Stichtag: 31.12. des Vorjahres gemäß Meldung zur Jahreserhebung der Jugendfeuerwehr Sachsen)
- B Kinder als Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr der Gemeinde (Stichtag: 31.12. des Vorjahres gemäß Meldung zur Jahreserhebung der Jugendfeuerwehr Sachsen)
- C Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Gemeinde (Stichtag: 31.12. des Vorjahres gemäß Meldung zur Jahreserhebung der Jugendfeuerwehr Sachsen)
- D Jugendliche als Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr der Gemeinde (Stichtag: 31.12. des Vorjahres gemäß Meldung zur Jahreserhebung der Jugendfeuerwehr Sachsen)
Soweit eine Abteilung lediglich die Bezeichnung Jugendfeuerwehr oder Kinderfeuerwehr trägt, siehe Angabe A und C, so sind hier ungeachtet der Altersgrenzen die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Abteilung einzutragen. Soweit es sich bei der Abteilung um eine kombinierte Kinder- und Jugendfeuerwehr handelt, siehe Angaben B und D, so sind unter Angabe B die Anzahl der Mitglieder, welche das 8. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, einzutragen und unter Angabe D jegliche Mitglieder, welche das 8. Lebensjahr abgeschlossen haben.